In der Regel sind Kirchen oder öffentliche Einrichtungen Eigentümer von Grundstücken.
Das Grundstück wird dann an den Hauseigentümer vermietet und es ist ein jährlicher Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen.
Doch was ist, wenn der Grundstückseigentümer eine Privatperson ist?
Eine Baufinanzierung ist auch für Sie zu normalen Baufinanzierungskonditionen möglich, wenn der Erbbaurechtsgeber eine Privatperson ist. Die Berechnung eines Zinszuschlages entfällt bankseitig.
Die Restlaufzeit des Erbbaurechtes muss jedoch noch 10 Jahre über der Gesamtlaufzeit des Bankdarlehens betragen.
Beträgt beispielsweise die Darlehenslaufzeit 35 Jahre, dann muss das Erbbaurecht noch eine Gültigkeit von 45 Jahren haben.
Der Erbbaurechtsvertrag, der Entwurf des Erbbaurechtsvertrags, muss bei Beantragung des Darlehens vollumfänglich vorliegen.
Die Stillhalteerklärung des privaten Erbbaurechtsgebers bzw. Grundstückseigentümers sowie die Belastungsgenehmigung sind zur Auszahlung des Darlehens zwingend erforderlich.
Erbbauzins:
Die monatliche Belastung aus dem Erbbaurecht errechnet sich aus der genannten jährlichen Belastung im Erbbaurechtsvertrag geteilt durch 12.
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