Umschuldung BGB 489

Können Sie Darlehen innerhalb einer Sollzinsbindung vorzeitig kündigen?
Ja! Es kommt aber auf die Länge der Sollzinsbindung an.

Nach BGB 489 kann ein Darlehensnehmer ein Darlehen nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.
Es gilt das Datum der Vollauszahlung.
Bei einer vorzeitigen Rückzahlung fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Ein Darlehen mit einer als Beispiel 5 oder 8 jährigen Sollzinsbindung kann vorzeitig nicht abgelöst werden.

Ein Darlehen mit einer Sollzinsbindung von als Beispiel 15, 20 oder 30 jährigen Sollzinsbindung kann immer nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ab Datum Vollauszahlung zurückgezahlt werden.

Beispiel 1:
Darlehensgenehmigung 15.05.2016
Herr Max Mustermann kauft am 01.06.2016 eine Immobilie. 
Er finanziert den Kauf mit einem Darlehen über EUR 100.000 mit einer Sollzinsbindung von 15 Jahren.
Das Darlehen hat eine normale Sollzinsbindung bis 15.05.2031
Das Darlehen wurde am 01.07.2016 an den Verkäufer von der Bank ausgezahlt.
Nach BGB 489 kann nun Herr Max Mustermann das Darlehen zum 01.01.2027 vorzeitig umschulden.
(Datum Vollauszahlung 01.07.2016 plus 10 Jahre und 6 Monate Kündigungsfrist)

Beispiel2 :

Darlehensgenehmigung 15.05.2016
Herr Max Mustermann kauft am 01.06.2016 einen Neubau über einen Bauträger ebenfalls für EUR 100.000
Es fallen für den Neubau Auszahlungen in Raten an den Bauträger an.

Er finanziert den Kauf mit einem Darlehen über EUR 100.000 mit einer Sollzinsbindung von 20 Jahren.
Das Darlehen hat eine normale Sollzinsbindung bis 15.05.2036
Die erste Rate an den Bauträger wurde als Beispiel am 15.07.2016 überwiesen. Die letzte Rate des Darlehen über EUR 100.000 wurde am 08.10.2016 überwiesen.
Nach BGB 489 kann nun Herr Max Mustermann das Darlehen zum 08.04.2027 vorzeitig umschulden.
(Datum Vollauszahlung 08.10.2016 plus 10 Jahre und 6 Monate Kündigungsfrist)

Noch Fragen offen! Wir helfen gerne bei Ihrer Umschuldung.

 

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